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Faktencheck: Ist die geplante AfD-„Bürgerwacht“ schon eindeutig verfassungswidrig?

Die AfD Sachsen-Anhalt will eine freiwillige Bürgerwacht als zusätzliche Sicherheitsstruktur. Verfassungsrechtler sehen erhebliche Fragen. Ein eindeutiges Urteil ist ohne konkrete gesetzliche Ausgestaltung aber nicht möglich.

Aktualisierung/Korrektur: Stand 30.08.2026. Geprüft wird das bislang bekannte politische Konzept, nicht ein noch nicht vorliegender konkreter Gesetzentwurf. Eine abschließende Verfassungsmäßigkeitsprüfung wäre erst anhand der gesetzlichen Ausgestaltung möglich.

Urteil: unbelegt in der pauschalen Form.

Die AfD Sachsen-Anhalt plant für den Fall einer Regierungsübernahme eine freiwillige „Bürgerwacht“. In der politischen Debatte wird daraus inzwischen teils die Behauptung, dieses Modell sei bereits eindeutig verfassungswidrig. Das geht weiter, als die derzeitige Rechtslage und der bekannte Programmentwurf tragen.

Richtig ist: Das Vorhaben wirft erhebliche verfassungsrechtliche Fragen auf. Falsch wäre aber, aus diesen Fragen ohne konkrete gesetzliche Ausgestaltung bereits ein abschließendes Verfassungsgerichtsurteil abzuleiten.

Was die AfD plant

Im Regierungsprogramm beschreibt die AfD die Bürgerwacht als freiwillige Struktur und zusätzliche Säule neben Polizei und kommunalen Ordnungsbehörden. Genau diese Formulierung ist rechtlich relevant, weil staatliche Sicherheitsaufgaben nicht beliebig an private oder ehrenamtliche Personen übertragen werden dürfen.

Der Verfassungsrechtler Markus Thiel verweist gegenüber der Welt auf Artikel 33 des Grundgesetzes. Hoheitsrechtliche Befugnisse sind als ständige Aufgabe grundsätzlich Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen. Je mehr eine Bürgerwacht also selbst kontrollieren, anhalten, durchsuchen, Daten erheben oder Zwang ausüben dürfte, desto größer würden die verfassungsrechtlichen Probleme.

Warum freiwilliger Polizeidienst nicht automatisch verboten ist

Deutschland kennt bereits Modelle freiwilliger Polizeidienste oder Sicherheitswachten. Entscheidend sind gesetzliche Grundlage, Ausbildung, Aufsicht und vor allem die konkreten Befugnisse. Ein ehrenamtlicher Helfer, der beobachtet, meldet und sichtbar Präsenz zeigt, ist rechtlich etwas anderes als eine parallele Polizei mit eigenen Zwangsbefugnissen.

Deshalb lässt sich aus dem Begriff „Bürgerwacht“ allein keine Verfassungswidrigkeit ableiten. Politisch kann der Begriff problematische historische oder gesellschaftliche Assoziationen auslösen; juristisch entscheidet jedoch nicht der Name, sondern die Konstruktion.

Welche Fragen beantwortet werden müssten

Ein belastbarer Gesetzentwurf müsste mindestens klären: Wer darf teilnehmen? Welche Zuverlässigkeitsprüfung findet statt? Welche Ausbildung ist vorgeschrieben? Wer führt Dienst- und Fachaufsicht? Welche Daten dürfen erhoben werden? Gibt es besondere Eingriffsrechte? Dürfen Waffen oder andere Einsatzmittel getragen werden? Welche Haftung gilt bei Fehlern? Und wie wird verhindert, dass extremistische Personen staatlich legitimierte Sicherheitsrollen erhalten?

Ohne diese Antworten kann man das politische Konzept kritisieren, aber nicht seriös jede denkbare Umsetzung rechtlich gleich bewerten.

Was gegen die Behauptung einer „AfD-Miliz“ spricht

Im bislang geprüften Programmpassus findet sich keine Grundlage für die Behauptung einer bewaffneten Parteimiliz. Das bedeutet nicht, dass das Konzept unproblematisch wäre. Es bedeutet lediglich, dass Kritik am Originaltext ansetzen sollte.

Gerade bei einer Partei, deren Landesverband in Sachsen-Anhalt vom Verfassungsschutz als gesichert rechtsextrem eingestuft wurde, sind Auswahl und Kontrolle freiwilliger Sicherheitskräfte besonders sensible Fragen. Diese politische und sicherheitsrechtliche Sorge ersetzt aber nicht die Prüfung eines konkreten Gesetzes.

Kann ein Gericht später Teile kippen?

Ja. Sollte eine künftige Landesregierung ein Gesetz verabschieden, das hoheitliche Kernaufgaben ohne ausreichende staatliche Bindung überträgt, Grundrechte verletzt oder gegen andere Verfassungsnormen verstößt, könnten Gerichte einschreiten. Auch einzelne Maßnahmen könnten verwaltungsgerichtlich überprüft werden.

Umgekehrt könnte eine eng begrenzte, gesetzlich geregelte Hilfsstruktur grundsätzlich eher mit bestehenden freiwilligen Diensten vergleichbar sein. Ob die AfD tatsächlich eine solche enge Variante plant, lässt sich erst an einem Gesetzentwurf beurteilen.

Fazit

Die Aussage „Die AfD-Bürgerwacht ist verfassungswidrig“ ist zum jetzigen Zeitpunkt zu absolut. Belastbar ist: Das angekündigte Modell wirft erhebliche verfassungsrechtliche und praktische Fragen auf, insbesondere wenn es als eigenständige dritte Säule der Sicherheitsarchitektur mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet werden soll.

Wer das Konzept kritisieren will, braucht keine Vorverurteilung. Die offenen Fragen zu Befugnissen, Personal, Kontrolle und Artikel 33 Grundgesetz sind ernst genug.