Zum Inhalt springen
KIVOZ · Nachrichten auf Faktenbasis
Aktuell
Analyse

Bankraub, NS-Parole, Razzien: Was über Strafurteile und Verfahren gegen AfD-Politiker bekannt ist

Der Fall Sascha Gläser, rechtskräftige Urteile gegen AfD-Mandatsträger und nun Razzien bei zwei AfD-Kandidaten wegen der verbotenen „Artgemeinschaft“: KIVOZ trennt Verurteilungen, offene Verfahren, Freisprüche und bloßen Verdacht.

Aktualisierung/Korrektur: Aktualisiert am 28.08.2026: Neu aufgenommen wurden die länderübergreifenden Durchsuchungen vom 27. August wegen des Verdachts der Fortführung der verbotenen rechtsextremen „Artgemeinschaft“. Betroffen sind nach übereinstimmenden Medienberichten auch die AfD-Landtagskandidaten Simon Lansmann und Sebastian Koch. Es gab keine Festnahmen; eine Anklage liegt bislang nicht vor. KIVOZ trennt ausdrücklich zwischen Durchsuchung, Ermittlungsverfahren, nicht rechtskräftigem Urteil, rechtskräftiger Verurteilung und Freispruch.
Leerer Richtertisch in einem deutschen Schwurgerichtssaal; Symbol- und Archivbild zum Thema Strafurteile.

Ein bewaffneter Bankraub aus dem Jahr 2012, zwei rechtskräftige Verurteilungen wegen einer verbotenen SA-Parole, ein rechtskräftiger Subventionsbetrug – und nun, wenige Tage vor der Landtagswahl in Sachsen-Anhalt, Durchsuchungen bei zwei AfD-Kandidaten im Zusammenhang mit der verbotenen rechtsextremen „Artgemeinschaft“: Wer über Strafverfahren und Vorstrafen von AfD-Politikern berichtet, stößt auf eine Reihe sehr unterschiedlicher Fälle.

Der aktuelle Ausgangspunkt dieser Recherche liegt in Rostock. Die Ostsee-Zeitung berichtet, dass Sascha Gläser, AfD-Direktkandidat im Wahlkreis Rostock IV, 2012 an einem bewaffneten Bankraub beteiligt gewesen sei. Gläser tritt heute für eine Partei an, die „Recht und Ordnung“ zu ihren zentralen politischen Botschaften zählt. Das macht seine Vergangenheit zu einer politisch relevanten Information – aber noch nicht zu einem Freibrief für pauschale Urteile über eine ganze Partei.

Seit der ersten Veröffentlichung dieses KIVOZ-Hintergrunds ist ein weiterer Vorgang hinzugekommen, der zwingend in eine aktuelle Bestandsaufnahme gehört: Am 27. August durchsuchten Ermittler in fünf Bundesländern Objekte von 15 Beschuldigten. Die Staatsanwaltschaft Halle ermittelt wegen des Verdachts, die 2023 verbotene rechtsextreme „Artgemeinschaft“ fortgeführt oder unterstützt zu haben. Unter den Betroffenen sind nach übereinstimmenden Medienberichten auch die AfD-Landtagskandidaten Simon Lansmann und Sebastian Koch aus Sachsen-Anhalt. Beide weisen die Vorwürfe zurück. Es gab keine Festnahmen; ob Anklage erhoben wird, ist offen.

Gerade dieser neue Fall zeigt, warum eine seriöse Übersicht mehrere Kategorien auseinanderhalten muss. Eine Durchsuchung ist kein Schuldspruch. Ein Ermittlungsverfahren ist keine Verurteilung. Ein erstinstanzliches Urteil kann aufgehoben werden. Und eine rechtskräftige Geldstrafe ist rechtlich nicht automatisch dasselbe wie das umgangssprachliche Etikett „vorbestraft“. KIVOZ trennt deshalb zwischen rechtskräftigen Verurteilungen, nicht rechtskräftigen Urteilen, laufenden Ermittlungen und Freisprüchen.

Der Rostocker Aufhänger: Was über Sascha Gläser bekannt ist

Der Rostocker Gemeindewahlausschuss hat Sascha Gläser als AfD-Direktkandidaten für den Landtagswahlkreis 7 – Hansestadt Rostock IV – zugelassen. Die AfD Rostock präsentiert ihn als erfahrene Führungskraft und verbindet seine Kandidatur mit Begriffen wie „Verantwortung“, „Ordnung“ und „Verlässlichkeit“.

Daneben steht die neue Berichterstattung der Ostsee-Zeitung: Gläser sei 2012 bewaffneter Bankräuber gewesen. KIVOZ konnte die damaligen Gerichtsakten und den vollständigen, zugangsbeschränkten Artikel nicht unabhängig auswerten. Wir übernehmen deshalb keine Details zu Tatablauf, Strafmaß oder Vollstreckung, die nicht durch weitere belastbare Quellen bestätigt sind.

Auch hier gilt ein rechtsstaatlicher Grundsatz: Eine verbüßte Strafe ist keine lebenslange Entrechtung. Resozialisierung gehört zum deutschen Strafrecht. Wer eine Straftat begangen und die Sanktion verbüßt hat, darf grundsätzlich wieder am gesellschaftlichen und politischen Leben teilnehmen. § 45 StGB sieht einen Verlust der Wählbarkeit nur in bestimmten Fällen und zeitlich begrenzt vor. Die politische Frage ist deshalb nicht, ob ein früher verurteilter Mensch „für immer“ ausgeschlossen sein muss. Die Frage lautet vielmehr, ob Wählerinnen und Wähler über eine schwere kriminelle Vergangenheit informiert sein sollten, wenn sie die Eignung eines Kandidaten beurteilen.

Neu: Razzien wegen der verbotenen „Artgemeinschaft“ – zwei AfD-Kandidaten betroffen

Am 27. August 2026 ließ die Staatsanwaltschaft Halle in Sachsen-Anhalt, Berlin, Brandenburg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen Objekte von insgesamt 15 Beschuldigten durchsuchen. Ermittler suchen nach Beweismitteln für den Verdacht eines Verstoßes gegen das Vereinigungsverbot. Nach Angaben der Staatsanwaltschaft wurden Unterlagen und Datenträger sichergestellt; Festnahmen gab es nicht.

Unter den Beschuldigten beziehungsweise von den Durchsuchungen Betroffenen befinden sich nach übereinstimmenden Berichten von Süddeutscher Zeitung, CORRECTIV, NDR und weiteren Medien zwei AfD-Politiker aus Sachsen-Anhalt: Simon Lansmann und Sebastian Koch. Beide kandidieren bei der Landtagswahl am 6. September. CORRECTIV nennt Koch auf Listenplatz 8 und Lansmann auf Listenplatz 19.

Ausgangspunkt der Ermittlungen soll eine Sommersonnenwendfeier am 20. Juni auf einem von Lansmann bewirtschafteten Grundstück bei Gardelegen gewesen sein. Nach Recherchen des Spiegel und weiterer Medien nahmen dort Personen aus dem Umfeld der verbotenen „Artgemeinschaft“ teil. Berichtet wird von völkischen Ritualen; außerdem soll ein Kampflied der Hitlerjugend gesungen worden sein. Sebastian Koch war demnach ebenfalls bei der Veranstaltung.

Beide Politiker bestreiten, Mitglied der „Artgemeinschaft“ zu sein, und distanzieren sich von deren Ideologie. Lansmann ließ über einen Anwalt erklären, auf seinem Grundstück habe keine Fortführung der verbotenen Vereinigung stattgefunden. Auch Koch erklärte über seinen Anwalt, nie Mitglied der Gruppe gewesen zu sein. Der Anwalt betonte zu Recht, dass eine Durchsuchungsanordnung eine Ermittlungsmaßnahme und keine Feststellung von Schuld ist.

Genau deshalb gehört dieser Komplex zwar in eine Übersicht über strafrechtliche Vorgänge im Umfeld von AfD-Kandidaten – aber nicht in die Kategorie „Vorstrafen“. Stand 28. August gibt es gegen Lansmann und Koch in diesem Verfahren weder eine Anklage noch ein Urteil. Es gilt die Unschuldsvermutung.

Was ist die „Artgemeinschaft“?

Die „Artgemeinschaft – Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung“ wurde 2023 vom Bundesinnenministerium verboten. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte das Verbot am 29. April 2026 als rechtmäßig. In der Gerichtsentscheidung wird eine völkisch-rassistische Ideologie beschrieben: Mitglied werden konnten nach den Regeln der Gruppe nur Menschen, die von ihr bestimmten angeblichen „Rassen“ zugerechnet wurden. Das Gericht sah eine gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung gerichtete Betätigung als erwiesen an.

Das ist für die politische Einordnung in Sachsen-Anhalt besonders relevant. Der dortige Verfassungsschutz stuft den AfD-Landesverband seit 2023 als gesichert rechtsextremistische Bestrebung ein. In seinem Verfassungsschutzbericht verweist das Land ausdrücklich darauf, dass Funktions- und Mandatsträger des Landesverbandes Verbindungen in unterschiedliche Teile des rechtsextremistischen Spektrums unterhalten. Das bedeutet nicht, dass jedes AfD-Mitglied oder jeder Kandidat für Handlungen extremistischer Gruppen verantwortlich ist. Es macht Verbindungen zwischen Parteifunktionären und verbotenen völkischen Organisationen aber zu einem legitimen Gegenstand journalistischer Prüfung.

Der Fall ist deshalb politisch bedeutsamer als eine gewöhnliche Hausdurchsuchung kurz vor einer Wahl. Die AfD Sachsen-Anhalt liegt in Umfragen bei mehr als 40 Prozent und könnte stärkste Kraft werden. Wenn Kandidaten einer möglichen Regierungspartei Gegenstand von Ermittlungen wegen des Verdachts der Fortführung einer verbotenen neonazistischen Vereinigung sind, ist das für die Wähler relevant – gerade solange klar zwischen Verdacht und erwiesener Schuld unterschieden wird.

„Vorbestraft“ ist kein präziser Sammelbegriff

Im politischen Streit wird das Wort „vorbestraft“ häufig zu großzügig verwendet. Juristisch ist die Lage differenzierter. Nach § 4 Bundeszentralregistergesetz werden rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen grundsätzlich in das Bundeszentralregister eingetragen. Das ist jedoch nicht identisch mit dem Inhalt eines normalen Führungszeugnisses.

§ 32 BZRG sieht unter anderem vor, dass eine einzelne Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen unter bestimmten Voraussetzungen nicht in das gewöhnliche Führungszeugnis aufgenommen wird, wenn keine weitere relevante Verurteilung im Register steht. Deshalb ist es journalistisch sauberer, konkret von einer „rechtskräftigen Verurteilung zu 60 Tagessätzen“ zu sprechen, statt pauschal mit dem Wort „vorbestraft“ zu arbeiten.

Björn Höcke: zwei rechtskräftige Verurteilungen wegen einer SA-Parole

Der prominenteste eindeutige Fall ist Björn Höcke, Vorsitzender der AfD-Fraktion im Thüringer Landtag. Der Bundesgerichtshof bestätigte 2025 zwei Urteile des Landgerichts Halle wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen. Seit September 2025 sind beide Verurteilungen rechtskräftig.

Im ersten Verfahren ging es um eine Rede in Merseburg im Mai 2021. Höcke verwendete dort die SA-Losung „Alles für Deutschland“. Das Landgericht Halle verhängte 100 Tagessätze zu je 130 Euro, insgesamt 13.000 Euro. In einem zweiten Verfahren wurde Höcke wegen eines Auftritts in Gera im Dezember 2023 zu 130 Tagessätzen zu je 130 Euro verurteilt, insgesamt 16.900 Euro. Der BGH sah keine Rechtsfehler zu Höckes Nachteil und verwarf die Revisionen.

Beide Geldstrafen liegen über 90 Tagessätzen. Anders als bei kleineren Einzelgeldstrafen ist damit auch die übliche Führungszeugnis-Schwelle überschritten. Die Urteile beendeten Höckes Landtagsmandat nicht; ein automatischer Verlust der Wählbarkeit ist an deutlich strengere strafrechtliche Voraussetzungen geknüpft.

Kay-Uwe Ziegler: rechtskräftig wegen Subventionsbetrugs

Der AfD-Bundestagsabgeordnete Kay-Uwe Ziegler wurde 2024 wegen Subventionsbetrugs im Zusammenhang mit Corona-Soforthilfen rechtskräftig zu 60 Tagessätzen zu je 40 Euro verurteilt. Rechtskräftig wurde die Entscheidung, nachdem Ziegler seinen Einspruch gegen den Strafbefehl zurückzog.

Der Fall zeigt erneut die Bedeutung präziser Begriffe: 60 Tagessätze sind eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung. Eine einzelne Geldstrafe in dieser Höhe erscheint unter den Voraussetzungen des § 32 BZRG jedoch grundsätzlich nicht im gewöhnlichen Führungszeugnis. „Rechtskräftig verurteilt“ beschreibt den juristischen Sachverhalt deshalb exakter.

Daniel Halemba: 160 Tagessätze – das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen

Der bayerische AfD-Landtagsabgeordnete Daniel Halemba wurde am 2. Februar 2026 vom Amtsgericht Würzburg wegen Geldwäsche und Nötigung zu 160 Tagessätzen à 190 Euro verurteilt. Von weiteren Anklagepunkten, darunter Volksverhetzung, wurde er freigesprochen.

Die Entscheidung ist jedoch nicht rechtskräftig. Halemba und die Staatsanwaltschaft legten Rechtsmittel ein. Deshalb wäre es derzeit falsch, ihn aufgrund dieses Urteils als rechtskräftig verurteilt oder „vorbestraft“ zu bezeichnen. Sollte eine Verurteilung von mehr als 90 Tagessätzen rechtskräftig werden, wäre sie regelmäßig für das Führungszeugnis relevant.

Petr Bystron: erst verurteilt, dann freigesprochen

Der Fall des AfD-Europaabgeordneten Petr Bystron ist das beste Gegenbeispiel zu jeder statischen „Straftäterliste“. Das Amtsgericht München verurteilte ihn 2025 zunächst wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen. Bystron legte Berufung ein.

Am 7. Mai 2026 hob das Landgericht München das Urteil auf und sprach ihn frei. Wer das erstinstanzliche Urteil heute noch als Beleg für eine bestehende Verurteilung anführen würde, verbreitete eine falsche Tatsachenbehauptung. Rechtsstaatlichkeit verlangt, Freisprüche genauso konsequent zu dokumentieren wie Schuldsprüche.

Bernd Gögel: rechtskräftige Geldstrafe während des Landtagsmandats

Bernd Gögel, ehemaliger AfD-Fraktionsvorsitzender im baden-württembergischen Landtag, wurde 2023 wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in elf Fällen zu 50 Tagessätzen à 160 Euro verurteilt. Die Entscheidung wurde rechtskräftig. Auch hier liegt die Tagessatzzahl unter 90, was den Unterschied zwischen rechtskräftiger Verurteilung und Eintrag im gewöhnlichen Führungszeugnis verdeutlicht.

Immunitätsaufhebungen und Ermittlungen: auffällig, aber kein Beweis

Über die bekannten Urteile hinaus gab es im 20. Deutschen Bundestag eine ungewöhnlich hohe Zahl strafrechtlicher Ermittlungen gegen AfD-Abgeordnete. Die Transparenzplattform abgeordnetenwatch dokumentierte zwölf Fälle von Immunitätsaufhebungen; der größte Teil betraf Abgeordnete der AfD. Zu den Anlässen gehörten sehr unterschiedliche Vorwürfe.

Eine solche Zahl ist politisch relevant, darf aber nicht missverstanden werden. Der Bundestag hebt Immunität in der Regel auf, damit Ermittlungsbehörden ihre Arbeit durchführen können. Das Parlament entscheidet damit nicht über Schuld oder Unschuld. Ermittlungsverfahren können eingestellt werden, in Freisprüchen enden oder zu Verurteilungen führen. Wer Immunitätsaufhebung und Strafurteil gleichsetzt, untergräbt genau die rechtsstaatlichen Maßstäbe, die er angeblich verteidigt.

Was lässt sich aus all diesen Fällen seriös schließen?

Es lässt sich nicht seriös eine pauschale „Kriminalitätsquote der AfD“ aus den öffentlich bekannten Fällen berechnen. Dafür fehlen vollständige, einheitlich erhobene Daten über alle Mandatsträger und Kandidaten, alte und getilgte Verurteilungen, eingestellte Verfahren und Vergleichsgruppen. Jede Prozentzahl, die ohne solche Datengrundlage behauptet, „x Prozent der AfD-Politiker seien kriminell“, wäre methodisch fragwürdig.

Sehr wohl lässt sich aber ein politischer Widerspruch untersuchen. Die AfD inszeniert sich besonders stark als Partei von Sicherheit, Ordnung und harter Strafverfolgung. Gleichzeitig existieren rechtskräftige Verurteilungen prominenter Funktionäre, weitere erstinstanzliche Urteile und eine Reihe laufender Ermittlungsverfahren. Hinzu kommen in Sachsen-Anhalt aktuelle Ermittlungen gegen zwei Landtagskandidaten wegen des Verdachts, eine verbotene neonazistische Vereinigung fortgeführt oder unterstützt zu haben.

Der entscheidende Maßstab sollte dabei für alle Parteien derselbe sein: Eine rechtskräftige Verurteilung muss als solche benannt werden. Ein noch nicht rechtskräftiges Urteil muss als solches gekennzeichnet werden. Ein Beschuldigter ist nicht automatisch schuldig. Ein Freigesprochener darf nicht weiter als Verurteilter geführt werden. Und eine lange zurückliegende, verbüßte Straftat darf politisch bewertet werden, ohne den Gedanken der Resozialisierung aufzugeben.

Die eigentliche Frage ist die politische Verantwortung

Bei Sascha Gläser geht es um die Transparenz einer schweren Vergangenheit. Bei Höcke und Ziegler geht es um rechtskräftige Urteile amtierender Politiker. Bei Halemba um ein noch offenes Rechtsmittelverfahren. Bei Bystron um einen Freispruch, der ältere Schlagzeilen korrigiert. Und bei Lansmann und Koch geht es derzeit ausschließlich um einen strafrechtlichen Verdacht im Umfeld einer verbotenen rechtsextremen Vereinigung.

Politisch stellt sich darüber hinaus eine zweite Frage: Wie reagieren Parteien auf solche Fälle? Prüfen sie Kandidaten sorgfältig? Machen sie problematische Biografien transparent? Ziehen sie Grenzen zu extremistischen Netzwerken? Oder behandeln sie jeden Hinweis auf die eigenen Leute reflexhaft als Angriff von außen?

Gerade die neuen „Artgemeinschaft“-Ermittlungen machen diese Frage unmittelbar. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verbot der Organisation erst im April 2026 bestätigt. Wenige Monate später prüfen Ermittler, ob sie dennoch weitergeführt wurde – und durchsuchen dabei auch Objekte zweier AfD-Landtagskandidaten. Noch ist nicht erwiesen, dass die beiden Männer eine Straftat begangen haben. Aber für eine Partei, die in Sachsen-Anhalt unmittelbar vor einem möglichen historischen Wahlerfolg steht, ist schon die dokumentierte Nähe solcher Vorgänge zu ihrem Kandidatenfeld von erheblicher öffentlicher Bedeutung.

KIVOZ-Fazit: Der korrekte Befund ist komplizierter als die Schlagzeile „vorbestrafte AfD“. Es gibt mehrere rechtskräftig verurteilte AfD-Mandatsträger, weitere Politiker mit noch nicht rechtskräftigen Urteilen und laufenden Verfahren – und es gibt Fälle, in denen frühere Verurteilungen aufgehoben wurden. Neu hinzu kommen die Ermittlungen im Umfeld der verbotenen „Artgemeinschaft“. Wer das alles in einen Topf wirft, macht es der AfD leicht, berechtigte Kritik als pauschale Kampagne abzutun. Wer sauber trennt, zeigt dagegen ein belastbareres Bild: Die Zahl und Schwere dokumentierter strafrechtlicher und extremistischer Vorgänge im Umfeld der Partei verdient öffentliche Aufmerksamkeit – gerade weil für jeden einzelnen Fall weiterhin die Regeln des Rechtsstaats gelten.