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Myla: Verantwortung benennen, ohne sie der ganzen Ukraine zuzuschreiben

Der russische Angriff auf Myla löste eine verheerende Detonation aus. Dass dort Munition gelagert wurde, wirft ernste Fragen auf – aber weder ist die Verantwortung der gesamten Ukraine zuzuschreiben noch sind die militärischen Zwänge der Lagerung bereits abschließend bewertet.

Aktualisierung/Korrektur: Grundlegend überarbeiteter Meinungsbeitrag, Stand 31.08.2026. Die frühere pauschale Zuschreibung an 'die Ukraine' wurde präzisiert. Aktuell sind 38 Tote bestätigt; die strafrechtlichen Ermittlungen und die umfassende Überprüfung der ukrainischen Munitionslagerung laufen. Die UN-Menschenrechtsmission prüft die Umstände des Angriffs weiterhin. Eine abschließende rechtliche oder individuelle Verantwortungszuweisung erfolgt im Artikel ausdrücklich nicht.

Meinung. Die Katastrophe von Myla verlangt Kritik – aber vor allem Präzision. Ein russischer Angriff traf am 28. August ein Lager westlich von Kiew, in dem nach ukrainischen Angaben Granaten, Minen, Drohnen und andere militärische Güter lagerten. Die folgenden Detonationen verwüsteten Teile des Ortes. Nach dem Stand vom 30. August wurden 38 Menschen getötet, Dutzende verletzt und mehrere weitere vermisst.

Präsident Wolodymyr Selenskyj erklärte öffentlich, dieses Lager hätte sich dort nicht befinden dürfen. Er sprach von schwerer Fahrlässigkeit derjenigen, die explosive Stoffe in unmittelbarer Nähe von Menschen lagerten. Strafrechtliche Ermittlungen wurden eröffnet. Das ukrainische Verteidigungsministerium ordnete zudem eine umfassende Überprüfung der Munitionslagerung an.

Diese Reaktion macht Kritik nicht überflüssig. Sie verändert aber die Frage, die gestellt werden sollte. Nicht: „Warum hat die Ukraine ihre Bürger so gefährdet?“ Sondern: Welche konkrete Stelle traf welche Entscheidung, unter welchen militärischen Bedingungen, gegen welche Vorschrift – und gab es tatsächlich eine praktisch mögliche, sicherere Alternative?

Russland bleibt der Aggressor und Auslöser der Katastrophe

Am Anfang jeder Bewertung muss die Ursache stehen. Russland führt einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen die Ukraine. Die Explosionen in Myla begannen nicht von selbst. Sie wurden durch einen russischen Angriff ausgelöst. Ohne diesen Angriff hätte es diese konkrete Katastrophe in dieser Nacht nicht gegeben.

Das ist keine rhetorische Schutzbehauptung zugunsten der Ukraine, sondern die notwendige Einordnung von Ursache und Verantwortung. Kritik an Entscheidungen ukrainischer Stellen darf nicht dazu führen, die Rollen von Angreifer und Angegriffenem zu verwischen.

Ebenso wichtig ist eine zweite Unterscheidung: Dass sich in dem getroffenen Objekt militärisches Material befand, beantwortet die Rechtmäßigkeit des konkreten russischen Angriffs nicht automatisch. Im humanitären Völkerrecht muss auch ein Angriff auf ein militärisches Ziel die Regeln über Unterscheidung, Verhältnismäßigkeit und Vorsichtsmaßnahmen einhalten. Die UN-Menschenrechtsmission in der Ukraine sammelt deshalb weiterhin Informationen, um die Umstände von Myla zu klären.

Es mag auf den ersten Sinn widersinnig erscheinen, dass die Russland in einem unrechtmäßigen Angriffskrieg rechtmäßige militärische Aktionen durchführt. Hier muss allerdings klar zwischen dem „Recht auf Krieg“ und dem „Recht im Krieg“ unterschieden werden. Der russische Angriffskrieg ist unrechtmäßig. Daraus folgt aber nicht, dass alle Aktionen während des Krieges automatisch unrechtmäßig sind. Vertiefend wird dies in diesem Artikel dargelegt: https://lieber.westpoint.edu/keeping-ukraine-russia-jus-ad-bellum-jus-in-bello-issues-separate/

Ein Fehler einzelner Verantwortlicher ist nicht „das Versagen der Ukraine“

Ein Staat besteht aus politischen Leitungen, Ministerien, Streitkräften, militärischen Einheiten, Logistikstäben, regionalen Behörden und einzelnen Verantwortlichen. Ein Präsident entscheidet nicht über den Standort jedes Munitionslagers.

Wenn Vorschriften verletzt wurden, muss deshalb geklärt werden, wer die Lagerung genehmigte, wer den Standort betrieb, welche Informationen vorlagen, welche Kontrollen vorgesehen waren und warum sie gegebenenfalls versagten. Genau dafür gibt es Ermittlungen.

Selenskyjs öffentliche Kritik ist ein starkes Indiz dafür, dass ukrainische Stellen selbst von einem gravierenden Problem ausgehen. Sie ist aber noch kein rechtskräftiges Untersuchungsergebnis. Eine Redaktion sollte deshalb nicht weiter gehen als die belegbaren Fakten. Statt „ukrainische Fahrlässigkeit“ als feststehende Tatsache zu formulieren, ist genauer von möglichem Fehlverhalten konkreter Verantwortlicher oder von einem behördlich untersuchten Verstoß gegen Lagerungsvorschriften zu sprechen.

Militärmaterial lässt sich im Krieg nicht einfach „irgendwo aufs Feld“ legen

Der Satz „Munition gehört nicht in die Nähe von Wohngebieten“ klingt selbstverständlich. In einem mehrjährigen Hochtechnologiekrieg ist seine Umsetzung jedoch komplizierter.

Große Lager in offenem Gelände können durch Satellitenbilder, Aufklärungsdrohnen, Wärmebilder, wiederkehrenden Lastwagenverkehr oder andere Signaturen auffällig werden. Militärische Logistik braucht zugleich Straßen, Gebäude, Personal, kurze Wege zu Einheiten und oft Tarnung durch bereits vorhandene Infrastruktur. Ein Depot mitten in einem leeren Feld kann deshalb sicherer für Zivilisten, aber militärisch leichter aufklärbar sein. Ein versteckter Standort in bebautem Gebiet kann militärisch schwerer zu erkennen sein, dafür im Trefferfall ein größeres Risiko für die Bevölkerung schaffen.

Das ist kein Freibrief für gefährliche Lagerung. Es erklärt aber, warum eine seriöse Bewertung nicht allein aus einer Karte und dem Abstand zum nächsten Wohnhaus bestehen kann. Die entscheidende Frage lautet, welche Alternative unter den damaligen Umständen tatsächlich praktikabel gewesen wäre.

Auch das Völkerrecht kennt diesen Zielkonflikt

Das humanitäre Völkerrecht verlangt von der verteidigenden Seite Vorsichtsmaßnahmen zum Schutz der eigenen Zivilbevölkerung. Artikel 58 des Ersten Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen nennt ausdrücklich das Ziel, militärische Objekte möglichst nicht in oder nahe dicht besiedelten Gebieten zu platzieren.

Entscheidend ist aber die Formulierung: Diese Pflichten gelten „to the maximum extent feasible“ – also soweit dies praktisch möglich ist. Es handelt sich nicht um eine absolute Garantie, dass sich militärische Einrichtungen niemals in der Nähe von Zivilisten befinden dürfen. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz weist ausdrücklich darauf hin, dass solche Entscheidungen von militärischen und tatsächlichen Umständen abhängen.

Für Myla bedeutet das zweierlei. Erstens: Die Nähe eines explosiven Lagers zu Wohnhäusern und einer Pflegeeinrichtung ist eine berechtigte und schwere Sicherheitsfrage. Zweitens: Ob daraus tatsächlich ein vorwerfbarer Verstoß folgt, hängt auch davon ab, welche Alternativen existierten und ob sie militärisch realistisch waren. Genau diese Abwägung kann ein Kommentar nicht aus der Ferne abschließend ersetzen.

Die Ukraine hat bereits reagiert

Nach den vorliegenden Berichten laufen strafrechtliche Ermittlungen wegen möglicher dienstlicher Fahrlässigkeit. Selenskyj nannte Generalstaatsanwaltschaft, Innenministerium, Sicherheitsdienst und militärische Führung als zuständige Stellen für die Untersuchung. Das Verteidigungsministerium hat eine umfassende Überprüfung der Lagerpraxis angeordnet. Damit findet ein Teil dessen, was als Lehre aus Myla gefordert werden kann, bereits statt.

Die journalistische Aufgabe besteht deshalb eher darin, diese Überprüfung kritisch zu begleiten: Werden nur einzelne Verantwortliche bestraft oder auch strukturelle Ursachen untersucht? Gibt es ähnliche Standorte? Welche Vorschriften galten? Wurden sie kontrolliert? Welche Erkenntnisse zog die militärische Führung aus einem ähnlichen Vorfall im Juli in Wyschnewe?

Das Problem könnte strukturell sein – bewiesen ist es noch nicht

Dass es wenige Wochen zuvor bereits einen vergleichbaren Vorfall im Raum Kiew gab, rechtfertigt die Frage nach einem möglichen Muster. Gerade deshalb ist eine umfassende Überprüfung sinnvoll. Aber auch hier sollte Kritik nicht schneller sein als die Fakten.

Es kann sein, dass einzelne Kommandeure Sicherheitsregeln missachteten. Es kann sein, dass zivile und militärische Behörden Informationen nicht teilten. Es kann sein, dass unter dem Druck russischer Aufklärung und permanenter Angriffe schlechte Kompromisse eingegangen wurden. Und es kann sein, dass mehrere Faktoren gleichzeitig wirkten.

Wer bereits jetzt „die Ukraine“ als fahrlässig verurteilt, überspringt genau die Untersuchung, die notwendig ist, um zwischen diesen Möglichkeiten zu unterscheiden.

Die Perspektive der Bewohner gehört in die Bewertung

Berichte aus Myla zeigen, dass manche Anwohner nach eigenen Angaben nicht wussten, dass in ihrer unmittelbaren Nähe große Mengen Munition lagerten. Ihre Wut ist verständlich. Wer sein Haus verliert oder Angehörige verliert, darf die Frage stellen, warum dieses Risiko neben seinem Wohnort bestand.

Diese Perspektive darf weder mit dem Hinweis auf Russlands Aggression beiseitegeschoben noch für russische Propaganda instrumentalisiert werden. Beides wäre falsch. Die Bewohner können gleichzeitig Russland für den Angriff verantwortlich machen und von den eigenen Behörden Aufklärung darüber verlangen, warum die Folgen des Treffers so verheerend wurden.

Solidarität braucht Kritik – aber präzise Kritik

Unterstützung für die Ukraine darf nicht bedeuten, mögliche Fehler ukrainischer Stellen zu verschweigen. Aber die Umkehrung gilt genauso. Kritik wird nicht glaubwürdiger, wenn sie pauschaler formuliert wird, als die Fakten es erlauben.

Deshalb sollte die vorläufige Bilanz von Myla lauten:

Russland griff ein Objekt auf ukrainischem Staatsgebiet an und löste die tödlichen Detonationen aus. In dem Objekt befanden sich militärische Güter. Ukrainische Behörden selbst halten den Standort nach bisherigem Stand für unzulässig und haben Ermittlungen sowie eine Überprüfung der Lagerpraxis eingeleitet. Ob und welche konkreten Personen oder Strukturen verantwortlich sind, muss die Untersuchung klären. Die militärischen Zwänge bei Lagerung, Tarnung und Logistik gehören dabei ebenso in die Bewertung wie die Pflicht, Zivilisten soweit praktisch möglich vor den Folgen militärischer Operationen zu schützen.